Zusammenfassung
Durch die Direktzahlung im Mietverhältnis wird der Staat unmittelbar in die Erfüllung der Verbindlichkeit des Mieters eingeschaltet. Die Autorin nimmt zunächst eine rechtliche Einordnung der fakultativen und der obligatorischen Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II vor. Sodann geht sie der Frage nach, ob das Jobcenter Erfüllungsgehilfe des Mieters wird, wenn es auf Antrag des leistungsberechtigten Mieters die Miete direkt an den Vermieter zahlt, und welche Auswirkungen dies auf das Schuldverhältnis hat. Ferner wird untersucht, wie und vor allem auf welchem Rechtsweg zu Unrecht an den Vermieter geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
Abstract
The direct payment in the tenancy means that the state is directly involved in the fulfilment of the tenant's obligation. The author first categorises the optional and obligatory direct payments according to § 22 (7) SGB II. She then examines the question of whether the job centre becomes the tenant's agent when it pays the rent directly to the landlord at the tenant's request, and what effects this has on the debt relationship. It also examines how, and in particular by what legal means, payments made to the landlord in error can be reclaimed.
Schlagworte
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- 179–182 § 4: Ergebnisse 179–182
- 183–194 Literaturverzeichnis 183–194
2 Treffer gefunden
- „... Rechtsgeschäften sei, denen sich die Beteiligten freiwillig unterwerfen, unabhängig von dem Umstand, dass die ...” „... eines von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfts, als Erfüllungsgehilfe einer Partei, tätig werde384 ...” „... Rechtsgeschäfts zählt, kann nämlich auch von Privatpersonen übernommen werden413.In klarer Abgrenzung und unter ...”
- „... rechtsgeschäftsähnliche Nebenpflichten244 und eine Haftungsverteilung zulasten des Gefälligen ergeben245. Nimmt dagegen ...”