Einziehung ohne Verurteilung?
Verfassungsrechtliche Grenzen bei der non-conviction-based confiscation
Zusammenfassung
Als Schnittstelle zwischen dem Verfassungsrecht und dem Strafrecht beleuchtet das Werk die Rahmenbedingungen der non-conviction-based confiscation im deutschen Recht. Im Fokus steht die Frage der Verfassungskonformität der selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB. Dabei werden die materiell- und verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Norm beleuchtet sowie rechtsvergleichend untersucht. Aus diesem Befund heraus wird die Rechtsnatur der Regelung ermittelt. Vorangestellt werden allgemeine Überlegungen zur Bestimmung der Rechtsnatur unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Vor diesem Hintergrund wird letztlich herausgearbeitet, dass § 76a Abs. 4 StGB in verfassungsrechtlicher Hinsicht kritisch zu sehen ist.
Schlagworte
Europarecht USA Italien Rechtsvergleich Verfahrensrecht StGB Rechtsdogmatik Selbstständige Einziehung Vermögensabschöpfung- 251–256 Teil 6: Resümee 251–256
- 257–268 Literaturverzeichnis 257–268
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- „... bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauun‐ gen es geformt haben“.525 Um also den Schutz von Art ...” „... Allgemeinheit, da das Vertrauen der Bürger in die Rechtsordnung und den Rechtsstaat gestärkt wird.548 Die ...” „... nationalen Rechts – einschließ‐ lich der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksich‐ tigen ...”
- „... . Brugger, Winfried: Demokratie, Freiheit, Gleichheit: Studie zum Verfassungs‐ recht der USA, Berlin 2002 ...” „... , Charta der Grundrechte der EU ders.: Der grundrechtliche Eigentumsschutz im EU-Recht, NVwZ 2006, S. 1089 ...” „... . Aufl., München 2011 Johann, Pascal: Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungs‐ rechts ...”
- „... sich beim materiellen Recht traditionell um den Kernbereich der Rechtsprechung (z.B. bürgerliche ...” „... ‐ sen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG in seinem Grund‐ recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen ...” „... . Ebenso wenig geht hervor, ob dem Gesetzgeber oder dem BVerfG nach der Rechtsordnung das Recht zusteht ...”