Zusammenfassung
Das europäische Beihilfenrecht hat sich zunehmend zu einer Art „Meta-Recht“ entwickelt, das sämtliche Wirtschaftsbereiche prägt und die Handlungsspielräume der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaftspolitik drastisch einschränkt. Stephan Bühner zeigt anhand praxisrelevanter Beispiele auf, unter welchen Voraussetzungen zivilrechtliche Verträge zwischen der öffentlichen Hand und Unternehmen Beihilfen darstellen, und analysiert das im Rahmen der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen bestehende komplexe Zusammenspiel zwischen den Vorgaben des Unionsrechts und der deutschen Rechtsordnung. Dabei bewertet er insbesondere aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs und deutscher Zivilgerichte zur Reichweite der Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission und zur Durchbrechung der Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen zugunsten einer effektiven Durchsetzung des Beihilfenrechts. Der Autor unterzieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Rechtsfolgen einer Missachtung des Durchführungsverbots einer kritischen Würdigung und erläutert, warum weder die in tradierter Rechtsprechung angenommene Gesamtnichtigkeit eines unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV geschlossenen Vertrags noch die Aufrechterhaltung eines solchen Vertrags mit beihilferechtskonformem Inhalt zu überzeugen vermag. Schließlich untersucht er, ob dogmatisch tragfähige Alternativen zu den beiden Extrempositionen der bisherigen Judikatur bestehen.
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- 173–188 Literaturverzeichnis 173–188
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- „... verlangen.679 Eine solche Aufteilung des einheitlichen Geschäfts in zwei getrennt voneinander zu ...” „... einheitliches Rechtsgeschäft in Form der sog. gemischten Schenkung680 vor, da das Grundstück als solches die ...”
- „... zu verschaffen, und mit der Einführung des EURO als einheitlicher Währung zu Beginn dieses ...”
- „... Mitgliedstaat, nicht die staatliche Einheit, welche die Beihilfe gewährt hat, oder der letztlich Begünstigte ...” „... mitgliedstaatlichen Organe haben, so ist nicht nachvollziehbar, warum ein Verstoß gegen die für die einheitliche ...”
- „... unionsweit einheitliche Festlegung der Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Durchführungsverbot ausspricht ...”