Zusammenfassung
Partizipationssysteme in der Mitbestimmung gewähren Vertretern eines bestimmten Interessenskreises durch prozedurale Garantien die Teilhabe an den mitbestimmten Gremien. Dabei sind die Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Implementierung derartiger Regelungen nicht grundlegend geklärt.
Der Autor systematisiert die Partizipationssysteme in der Mitbestimmung, erarbeitet die Anforderungen an den Gesetzgeber und definiert ein einheitliches Prüfungsschema, anhand dessen die Zulässigkeit bestehender und künftiger Partizipationssysteme festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang erörtert er auch grundlegende Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung.
Abstract
Participation systems in co-determination grant representatives of a certain interest group participation in the co-determined bodies through procedural guarantees. The requirements for the legislator in implementing such regulations have not been fundamentally clarified.
The author systematises the participation systems in co-determination, elaborates the requirements for the legislator and defines a uniform review scheme that can be used to determine the permissibility of existing and future participation systems. In this context, he also discusses fundamental questions of employee participation.
Schlagworte
§ 15 Abs. 2 BetrVG Arbeitsrecht Betriebsverfassungsgesetz Gleichstellung Betriebsrat Fundament der Mitbestimmung Geschlechterquote Minderheitengeschlecht Quotenregelung Kollektivarbeitsrecht- 213–216 § 7 Ergebnisse 213–216
- 217–236 Literaturverzeichnis 217–236
7 Treffer gefunden
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- „... und allseitige Kollisionsnormen mit Unionsrecht vereinbar, Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht ...” „... , ZAAR-VerlagVon der Groeben, Hans/Schwarze, Jürgen/Hatje, Armin, Europäisches Unionsrecht, Band 3: Art. 106 bis ...”
- „... Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 GG.1des Art. 38 GG anknüpft. Unionsrechtliche Aspekte werden im Rahmen des ...”
- „... unionsrechtsfreundlichen Auslegung der Verfassung.838 Des Weiteren ist auch kein Verfassungsauftrag in Art. 3 Abs. 3 GG ...”