Zusammenfassung
Die Autorin untersucht erstmals ausführlich die Abgrenzungsfrage zwischen betrieblicher Übung und Konkretisierung. Durch einen Vergleich ihrer jeweiligen Rechtsnatur, ihrer Entstehungsvoraussetzungen, der Möglichkeiten ihrer Entstehungsverhinderung sowie derjenigen ihrer Beseitigung wird aufgezeigt, dass die Rechtsinstitute erstaunliche Parallelen aufweisen. Durch eine nähere Untersuchung der infrage kommenden Abgrenzungsmerkmale wird deutlich, dass und warum es eines Abgrenzungsmerkmals beider Rechtsinstitute voneinander letztendlich gar nicht bedarf. Die Autorin plädiert im Ergebnis für eine gleiche Behandlung beider Rechtsinstitute, was zu mehr Rechtssicherheit und -einheit auf diesem Gebiet des Arbeitsrechts führen würde.
Abstract
For the first time, the author examines in detail the question of demarcation between company practice and concretisation. By comparing their respective legal nature, their conditions of origin, the possibilities of preventing them from coming into existence and those of eliminating them, it is shown that the legal institutions exhibit astonishing parallels. Through a closer examination of the demarcation characteristics in question, it becomes clear that and why a demarcation characteristic of both legal institutions from each other is ultimately not necessary at all. As a result, the author argues for equal treatment of both legal institutions, which would lead to more legal certainty and unity in this area of labour law.
Schlagworte
Abgrenzung Gewohnheitsrecht Gratifikation öffentlicher Dienst Vertragsänderung Vertrauensschutz Weitergewährung Zivilrecht Arbeitsrecht Betriebsübung Individualübung Vergleich Unterschied- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 3–58 B. Grundlagen 3–58
- 59–68 C. Rechtsnatur 59–68
6 Treffer gefunden
- „... Angebotserklärung ausgelegt werden kann, eine Leistung oder Vergünstigung auch in Zukunft C. I.1.369 Schneider, NZA ...” „... für den Einzelnen erst in der Zukunft ein.381 Gerade in den typischen Fällen der betrieblichen Übung ...” „... Zukunft nicht geltend machen.389 Der Vertrauenstatbestand muss sich hierbei zurechenbar aus besonderen ...”
- „... Arbeitgebers, aus dem der Arbeitnehmer auf einen Verpflichtungswillen für die Zukunft schließen kann1028 ...” „... für die Zukunft schließen darf1035. Das Verhalten seitens des Arbeitgebers, welches einen ...” „... Vertrauen auf Seiten der Arbeitnehmer eintritt, das Internet auch in Zukunft privat nutzen zu dürfen. Aus ...”
- „... rechtlich verbindlicher Wille ergeben, sich nicht nur im konkreten Fall, sondern vor allem in der Zukunft ...” „... (wiederholte) freiwillige Leistung für die Zukunft kein Rechtsanspruch begründet wird, fehlt es nach der ...” „... ; Maties, Gegenläufige betriebliche Übung, S. 113.I. Betriebliche Übung75zukünftige Fortführung des ...”
- „... keine Rechtsansprüche der kaufmännischen Angestellten für die Zukunft ableiten lassen.12 Das Landgericht ...” „... Arbeitnehmern auch für die Zukunft ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung.38 Wie es hierbei zu einer Bindung des ...” „... somit bewusst und damit zurechenbar den Rechtsschein, er handle auch in Zukunft in dieser Weise ...”
- „... gerade darauf ankommt, für die Zukunft nicht mehr an die betriebliche Übung gebunden zu sein.783 Der ...” „... zukünftige Arbeitgeberleistung vorauszusetzen.785Vorzugswürdiger erscheint hier, mit der Vertrauenstheorie ...” „... derjenige, der sich ausdrücklich verpflichtet.833 Der Entschluss des Arbeitgebers, in Zukunft abweichend ...”
- „... zusätzliche Leistungen gewähren, aber gleichzeitig einer Bindung für die Zukunft entgehen kann. Das ...” „... für die Zukunft aus betrieblicher Übung anerkennt, sog. (qualifizierter)575 Freiwilligkeitsvorbehalt ...” „... vielmehr darauf geachtet werden, einen Rechtsanspruch für die Zukunft ausdrücklich auszuschließen und alle ...”