Zusammenfassung
Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung soll Geschäftsleiter zur laufenden Prüfung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhalten. Praktisch zeigt sich die bezweckte Verhaltenssteuerung indes kaum.
Die vorliegende Abhandlung wertet die Insolvenzantragspflicht daher unter Berücksichtigung des bestehenden Diskussionsstands entlang allgemeiner Wirksamkeitsparameter für verhaltenssteuerndes Recht aus. Die Ergebnisse tragen zur Weichenstellung im gesetzgeberischen Umgang mit dieser Pflicht bei. Es zeigt sich, dass zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Selbstprüfungspflichten sowie die strukturellen Unterschiede von Unternehmen verschiedener Größe gelegt werden muss.
Schlagworte
Gläubigerschutz Insolvenzrecht Krisenerkennung Normzweckbestimmung Selbstüberprüfungspflicht Verhaltenssteuerung Wirksamkeit Kapitalgesellschaftsrecht Geschäftsleiter Haftungsbeschränkung Selbstprüfungspflicht Unternehmensgröße Kleinstunternehmen KMU4 Treffer gefunden
- „... BGB darstellen, sodass ihre Verletzung zudem eine zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen kann.12Von ...” „... der damit beschriebenen straf- und zivilrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung zu unterscheiden ...” „... zivilrechtliche Insolvenzverschleppungshaftung als auch die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.31Empirie ...”
- „... zivilrechtlichen Überschuldungsbegriffs in das Strafrecht, S. 88 ff. sowie Schäfer, Der Eröffnungsgrund der ...”
- „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .II. 7Empirie zur zivilrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung . . . . . . . . . . . . . . .1. 7 ...” „... Zivilrechtliche Insolvenzverschleppungshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .II ...” „... , Dietmar, Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers bei ...”
- „... Insolvenzantragspflichtverletzung, insbesondere einer möglichen zivilrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung, zur Sprache.783 ...” „... Berufenen, bspw. die Gläubiger zivilrechtlicher Ansprüche (infolge der Insolvenzverschleppung), auswirken ...” „... Bedeutung zu. Dies gilt im Straf- sowie Zivilrecht II.1.836 Latzel, Verhaltenssteuerung, Recht und ...”