Zusammenfassung
Die Genschere CRISPR/Cas9 hat die Gentechnik auf vielfältige Weise revolutioniert. Die Technik verspricht, Genabschnitte von Menschen, Tieren und Pflanzen präzise zu schneiden und zu verändern. Wie soll man aber mit einer Technik umgehen, die das Erbgut unumkehrbar verändern könnte? Eine öffentliche Debatte ist notwendig, die beantwortet, was Wissenschaft darf. Doch der Politik ist es in der Vergangenheit nicht ausreichend gelungen, dem Thema in der Öffentlichkeit die notwendige Bedeutung zuzumessen und die Verfahren entsprechend zu regulieren. Warum nicht? Dieser Frage wird in dieser Studie nachgegangen. Darüber hinaus wird analysiert, welche Institution geeignet wäre, das Thema breit zu diskutieren und Regelungsvorschläge zu erarbeiten.
Schlagworte
Wissenschaftsethik Technikfolgenabschätzung Genmanipulation Parteien Partizipationsverfahren Demokratie Molekularbiologie Gentechnik CRISPR/Cas9- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 175–178 6 Fazit 175–178
- 179–200 7 Literaturverzeichnis 179–200
4 Treffer gefunden
- „... der Folge wurde bei der zukünftigen Beurteilung dieser Technik neben dem dominanten Vorsorgeprinzip ...” „... Weltund Menschenbildern der möglichen zukünftigen Anwender. Ziel ist es, junge Menschen in den ...” „... bestimmten Um‐ ständen in der Zukunft vertretbar sein könnte und ethische Gesichts‐ punkte nicht ...”
- „... regulierendes Kriterium, das insbesondere zum Schutz zukünftiger Generationen dient. Das Innovationsprinzip als ...” „... Zukunft unter bestimmen Bedingungen für zulässig zu erklären. Der Ethikrat, der als unabhängiges Organ die ...” „... fraglich, ob dies tatsächlich in naher Zukunft verabschie‐ det wird. Wirtschafts- und Umweltverbände und ...”
- „... GRÜNEN Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Die Zukunft ist grün.“, beschlossen auf der ...” „... : Strukturwandel der Öffentlichkeit. Frankfurt am Main: Suhr‐ kamp, 1962. Habermas, Jürgen: Die Zukunft der ...” „... . 08.04.2015, https://www.berliner -zeitung.de/zukunft ...”
- „... Zukunft eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG festgelegt wird. 3.9 ...”