Zusammenfassung
Die Vorsatzanfechtung gilt als „scharfes Schwert“ in der Hand des Insolvenzverwalters, um Vermögensverfügungen zugunsten einer Gläubigergleichbehandlung zu korrigieren. Nahezu uneingeschränkt hält der BGH auch die Zahlungsvereinbarung als kongruente Deckungshandlung für anfechtbar. Bei Wirtschaftsverbänden und Vertretern im Schrifttum stößt die Haltung auf Kritik. Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen“ modifizierte 2017 mit § 133 Abs. 3 InsO die Anfechtungsnorm. Die Kritik am BGH ist aufzuzeigen. Mit Blick auf eine singuläre Zahlungsvereinbarung und solche, die Teil eines vorgerichtlichen Sanierungsversuchs sind, wird das Gesetzgebungsverfahren nachgezeichnet und die anfechtungsrechtliche Behandlung aufgezeigt.
Schlagworte
Sanierung Rechtsgeschichte Insolvenzverfahren Insolvenz Anfechtungsrecht- 1–14 Einleitung 1–14
- 15–60 Teil 1: Grundlagen 15–60
- 369–386 Literaturverzeichnis 369–386
3 Treffer gefunden
- „... Nachweis zu Lasten der beweispflichtigen Partei aus.1156 Kann das Gericht deshalb „trotz Ausschöpfung aller ...” „... dann auszugehen, wenn eine „erhebliche und bestrittene Tatsachenbehauptung einer Partei trotz aller ...” „... Bemühungen durch Parteien und Gericht nicht bewiesen werden kann“.1159 Davon lässt sich wiederum die ...”
- „... verschiedener Parteien vom 13.12.2005, 30.11.2005. Deutscher Anwaltsverein e. V. (DAV), Stellungnahme des ...”
- „... den Parteien ergeben können, als Anfechtungsgründe genannt.218 Teilweise wird bezweifelt, ob hierfür ...”