Zusammenfassung
Die durch eine strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts Köln in der breiten Öffentlichkeit geführte Debatte um die rechtliche Bewertung von Beschneidungen männlicher Kleinkinder mündete im Dezember 2012 in der neu eingeführten Norm § 1631d BGB. Neben der Prüfung formeller und materieller Voraussetzungen wird die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Eingriffs am männlichen und weiblichen Genital hinterfragt. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem dem Sondertatbestand des zweiten Absatzes der Norm, der vom Arztvorbehalt zugunsten von Religionsgemeinschaften abweicht. Die mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein. Einzelne Aspekte erweisen sich dennoch als problematisch.
- 1–20 Vorbemerkungen 1–20
- 161–176 Teil 4: Rechtsfolgen 161–176
- 207–216 Literatur 207–216
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- „... das gesamte Bundesgebiet einheitlich geregelt werden sollen. Der Schwerpunkt liegt jeweils auf der ...” „... gewertet wird. Mag eine einheitliche Regelung zur Gestattung von Eingriffen in die körperliche Sphäre ...” „... einer für das gesamte Bundesgebiet einheitlichen Regelung genügt dafür nicht.178 Gemeint sind vielmehr ...”
- „... , FoR 2013, 5–8. Felix, Dagmar: Einheit der Rechtsordnung, Tübingen 1998. Fischer, Thomas ...”