Zusammenfassung
Die durch eine strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts Köln in der breiten Öffentlichkeit geführte Debatte um die rechtliche Bewertung von Beschneidungen männlicher Kleinkinder mündete im Dezember 2012 in der neu eingeführten Norm § 1631d BGB. Neben der Prüfung formeller und materieller Voraussetzungen wird die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Eingriffs am männlichen und weiblichen Genital hinterfragt. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem dem Sondertatbestand des zweiten Absatzes der Norm, der vom Arztvorbehalt zugunsten von Religionsgemeinschaften abweicht. Die mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein. Einzelne Aspekte erweisen sich dennoch als problematisch.
- 1–20 Vorbemerkungen 1–20
- 161–176 Teil 4: Rechtsfolgen 161–176
- 207–216 Literatur 207–216
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- „... agieren kann, soll rechtsgeschäftlich handeln dürfen. Minderjährigen wird ein ausreichendes ...” „... allerdings nicht den Abschluss von Rechtsgeschäften. Es handelt sich hier um den Sonderfall der ...” „... Entscheidungsbefugnisse in religiösen Fragen zu, als es die Rechtsgeschäftslehre gewährt.386 Eine Orientierung an den ...”
- „... Einwilligung der Erziehungsberechtigten bei Abschluss von Rechtsgeschäften beschränkt geschäftsfähiger ...” „... rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlichen inneren und äußeren Tatbestand, kann aber dennoch nicht zu den ...” „... darüber hinaus weicht sie von den typischen Merkmalen rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ab. Unter ...”
- „... Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft. 4. Auflage, Berlin u. a. 1992. Forkel, Hans: Verfügungen ...”