Zusammenfassung
Sitzungspolizeiliche Medienverfügungen ergehen in einem komplexen Spannungsfeld, in dem die divergierenden Interessen der Medien mit denen der Strafrechtspflege kollidieren. Dabei scheint die Rechtsbehelfslosigkeit der Medienvertreter die verfassungskonzeptionelle Balance in diesem Spannungsfeld zu stören. Wie können die Medien ihre für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierenden Aufgaben wahrnehmen, wenn gegenwärtig unklar ist, welche Rechtsbehelfe neben dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde statthaft sind?
Kolja Schnatz untersucht hierzu das Rechtsschutzgebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und erarbeitet anschließend, wie ein möglicher Rechtsbehelf zum Schutz der Medien ausgestaltet sein könnte.
- 209–210 F. Ergebnisse 209–210
- 211–220 Literaturverzeichnis 211–220
2 Treffer gefunden
- „... in richterlicher Unabhängigkeit, sondern administrativ getroffen werden.975 Die Sitzungspolizei dient ...” „... Medien eher eine administrative Qualität, da sie die Medienarbeit ordnen und ihr einen Rahmen verleihen ...” „... Medienverfügungen haben einen administrativen Rahmen und dabei nur einen lediglich allgemeinen Bezug zur ...”