Beteiligungsgrundsatz und Vergütungen im Urhebervertragsrecht in Deutschland und Chile
Eine rechtsvergleichende Analyse
Zusammenfassung
Seit der Urhebervertragsrechtsreform von 2002 in Deutschland ist die gesetzliche Sicherung einer angemessenen vertraglichen Vergütung des Urhebers zentrales Ziel des Gesetzes. Dieses hängt eng mit dem Beteiligungsgrundsatz zusammen, der das fundamentale urheberrechtliche Prinzip beschreibt, den Urheber tunlichst an den Früchten seines Werkes zu beteiligen. Dieser Leitgedanke findet sich auch im chilenischen Urhebervertragsrecht wieder und stellt den Ausgangpunkt dieser Untersuchung der Systematik der urheberrechtlichen Vergütungsregelungen im deutschen und chilenischen Urhebervertragsrecht dar.
Die Vergütungssysteme in Deutschland und Chile werden zueinander in Beziehung gesetzt und hinsichtlich der Schaffung einer Sicherung des Beteiligungsgrundsatzes der Urheber bewertet. Der Autor analysiert den urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz sowohl mit Blick auf seinen Inhalt als auch auf seine normative Begründung , um danach die unterschiedlichen Vergütungsregeln zu betrachten und somit die Auswirkungen des Beteiligungsgrundsatzes im Urhebervertragsrecht zu ermitteln.
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- 1–8 Einleitung 1–8
- 279–290 Zusammenfassung: Thesen 279–290
- 291–302 Literaturverzeichnis 291–302
3 Treffer gefunden
- „... Becher, Herbert Jaime/Schlüter-Ellner, Corinna, Wörterbuch Recht & Wirtschaft = Diccionario de Derecho y ...” „... neuen und alten Recht sowie den Gesetzesmaterialien, München 2002 Handbuch des Urheberrechts, Loewenheim ...” „... legal en Chile, Rev. Chilena de Derecho Privado 2010, Nr. 15, 29–64 Münchener Kommentar zum Bürgerlichen ...”
- „... dieser Grundsatz von der Rechtsprechung entwickelt und findet im deutschen Recht darin Ausdruck, dass ...” „... .18 15 Nach chilenischem Recht sind alle Rechtsgeschäfte von Todes wegen bis zum Tod des Erblassers ...” „... Recht überträgt der Schöpfer (oder der derivative Rechteinhaber) mit der Übertragung der ...”
- „... kommen die Regelungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung.130 Die urheberrechtlichen Nutzungsverträge ...” „... ; der Urheber bleibt Rechteinhaber des Verwertungsrechts, es wird also kein Recht übertragen, sondern ...” „... Rechtsprechung des BGH positiviert: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und ...”