Ein Gemeinsames Europäisches Mobiliarmietrecht?
Der Draft Common Frame of Reference als Grundlage eines optionalen Verbrauchervertragsrechtsinstruments
Zusammenfassung
Die Rechtssetzungsdynamik im europäischen Verbrauchervertragsrecht bleibt ungebrochen. Der bisher verfolgte Ansatz der Harmonisierung durch isolierte verbraucherschützende Richtlinien konnte aber nur eine fragmentarische Rechtsangleichung erreichen, was die Frage nach alternativen Methoden aufwirft.
Zu diesen zählt die „sanfte“ Harmonisierung mittels eines sog. optionalen Vertragsrechtsinstruments. Ein solches kann, wenn es von den Vertragsparteien gewählt wird, neben die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen treten und damit eine Anpassung oder Umgestaltung des nationalen Vertragsrechts entbehrlich machen. Eine mögliche Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Instrumente bildet dabei der wissenschaftliche Entwurf eines europäischen privaten Vermögensrechts (sog. Draft Common Frame of Reference, DCFR). Kathrin Franck untersucht, wie ein auf Basis des DCFR entwickeltes optionales Verbrauchervertragsrechtsinstrument im Bereich des Mobiliarmietrechts ausgestaltet sein könnte.
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- „... soll, wohingegen er in der Terminologie des Common Law, beispielsweise im englischen Recht, primär für ...” „... . 77. 50 bung der Hauptleistungspflichten der Parteien fest. Ein Mietvertrag liegt dann vor, wenn ...” „... seiner Rechtsverhältnisse223 (siehe Art. II.-1:101 Abs. 2 DCFR sowie die Definitions) wurde er aber ...”