Die Entwicklung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1870 bis 1910
Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit erforscht den Einfluss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Entwicklung des Urheberrechts von 1870–1910. Das Buch schildert eindrucksvoll die Umsetzung des ersten im Deutschen Reich geltenden Urheberrechtsgesetzes und stellt somit hinsichtlich der historischen Auslegung und des Gesamtverständnisses nicht nur für Juristen, sondern auch insbesondere für Autoren, Komponisten, Fotografen und Verleger ein unverzichtbares Werk dar. Es basiert auf einer statistischen Auswertung der Entscheidungen der höchsten Instanz in dem Forschungszeitraum. Die verschiedenen Theorien zum Wesen des Urheberrechts werden vorgestellt und ihre Verwendung in der ergangenen Rechtsprechung analysiert. Insbesondere die Anerkennung persönlicher Rechte des Urhebers, die Entwicklung der Definition des Nachdrucksgegenstandes und dessen Schranken sowie der grenzüberschreitende Schutz des Urheberrechts werden ausführlich beleuchtet. Hierdurch wird der wesentliche Beitrag der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entwicklung des Urheberrechts illustriert.
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- 5–10 II. Methode 5–10
- 93–136 VI. Voraussetzung und Abgrenzung des Nachdruckgegenstandes und der strafbaren Handlung 93–136
- 259–268 XV. Schluss 259–268
- 277–380 XIX. Anlagen 277–380
7 Treffer gefunden
- „... 1665, konnte bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution Ersatz in Geld verlangt werden. Das Reichsgericht ...”
- „... der Sachverhaltsbeschreibung ist davon auszugehen, dass Geldstrafe und nicht Geldbuße gemeint war. XI ...” „... Gegenzug 1/5 der beigetriebenen Gelder als Vergütung erhielt1502. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des ...” „... bestätigte die Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Obergericht und die Berufungskammer Osnabrück. Der ...”
- „... Zivilrechtsbereich. 93 Bei Verurteilung oder Freispruch, wie auch bei der Verurteilung zu einer Geldbuße wurde die ...” „... Geldbuße zusammen mit dem Anstieg urheberrechtlicher Verfahren sein. Sowohl bei dem ...”
- „... durch das Inverkehrbringen einen Geldwert erhielt und damit erstmalig in die geschützte Rechtssphäre ...” „... hätte erwerben dürfen. Der Urheber wähle seinen Verleger mit Bedacht unabhängig von einem Geldinteresse ...” „... , dass ein Vermögensrecht an einer Sache weiterhin bestehen bleibe, auch wenn sie nicht zum Gelderwerb ...”
- „... Schriftwerke nur geschützt waren, wenn diese zum Gelderwerb dienten. Stobbe erklärte, dass der Gesetzgeber eine ...”
- „... nur geringe Anforderungen an die Geltendmachung der Geldbuße, womit das Fundament der Anerkennung des ...”
- „... zur Rechtsgeschichte, Band I, Weinheim, New York, Basel, Cambridge, Tokyo, 1996. ders.: Die Geldbuße ...”