Der Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien im südafrikanischen Recht
Zusammenfassung
Die hybride südafrikanische Rechtsordnung stellt aus rechtsvergleichender bzw. rechtserschließender Perspektive einen besonderen Reiz dar. Das kolonialgeschichtlich bedingte südafrikanische Zusammenspiel von römischholländischem Recht und englischem Common Law ist einzigartig. In Abwesenheit eines numerus clausus der Sachenrechte sehen sich südafrikanische Gerichte regelmäßig der Frage ausgesetzt, ob ein Recht an einer Immobilie dinglicher oder persönlicher Natur ist. Denn nur ein dingliches Recht kann in das südafrikanische Liegenschaftsregister eingetragen werden und genießt sodann dessen Schutz. Die im Laufe der Zeit entwickelten Theorien zur Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten sind ebenso vielfältig wie unvollkommen. Weder lässt sich die Dinglichkeit eines Rechts anhand des jeweiligen Bezugsgegenstands bestimmen noch anhand des Personenkreises, gegenüber dem es durchsetzbar ist. Die Rechtsprechung bemüht seit über 120 Jahren den sogenannten „Subtraktions-Test“, der die Dinglichkeit anhand der mit dem Recht korrespondierenden Pflicht zu bestimmen versucht. Nur wenn diese Pflicht eine Subtraktion vom Eigentum darstelle, sei das entsprechende Recht dinglicher Natur. Anhand einer umfassenden Auswertung südafrikanischer Rechtsquellen arbeitet Arne Schmieke erstmalig die dort vorherrschende Herangehensweise hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien in deutscher Sprache heraus und konzentriert die vorhandenen Theorien in einem einheitlichen Lösungsansatz.
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- 1–22 § 1 Einführung 1–22
- 177–246 § 4 Ansätze zur Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien 177–246
- 277–280 § 6 Resümee 277–280
- 281–284 § 7 English Summary 281–284
- 285–310 Literaturverzeichnis 285–310
- 311–330 Entscheidungsverzeichnis 311–330
5 Treffer gefunden
- „... Einheit, Empfänglich keit für menschliche Kontrolle sowie Wert und Nutzen für das 144 ...” „... Eigentums fungiert151 oder ob es sich um eine einheitliche oder zusammengesetzte Sache handelt.152 Uber ...” „... subsumiert wird.168 Insbesondere das Kriterium der Existenz als unabhängige und individuelle Einheit scheint ...”
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- „... zwischen dinglichen und persönlichen Rechten an Immobilien an die ser Stelle keine einheitliche Theorie ...” „... begründen, ist es den südafrikanischen Gerichten bisher nicht gelungen, eine einheitliche Linie zu finden ...” „... beeinträchtigung abbildet, ein einheitlicher Wert zugeordnet wird und jedes Recht, welches ebenfalls diesen Wert ...”
- „... des B ist jedoch nicht ganz einheitlich und es kann nicht abschließend geklärt werden, ob die ...”
- „... einheitliches südafrikanisches Recht herauszubilden.88 Dies war der erste Schritt in Richtung eines eigenen Law ...”