Zusammenfassung
Die Rechtsstellung von GmbH-Geschäftsführern an der Schnittstelle zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht ist seit jeher im deutschen Recht umstritten. Überlagert wird diese Frage neuerdings durch Urteile des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen „Danosa“ und „Balkaya“, die den Geschäftsführer in einigen Konstellationen als Arbeitnehmer ansehen. Kalina Haack beschäftigt sich mit der prozessrechtlichen Komponente des Problems: Sie untersucht die praktisch bedeutsame und wissenschaftlich interessante Frage, wann bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einer GmbH und ihrem (ehemaligen) Geschäftsführer die Arbeitsgerichte zuständig sind oder sein können. Nachdem das Bundesarbeitsgericht seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG dahingehend geändert hat, dass die Sperrwirkung dieser Regelung nur noch so lange gilt, wie der Geschäftsführer die Organstellung innehat, sind für solche Rechtsstreitigkeiten nicht mehr automatisch und unabhängig von einer Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in seiner Auslegung durch den EuGH und der Frage, inwieweit dieser für die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte relevant werden kann.
Die Autorin zeigt zudem auf, welche Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Klägervortrag, für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten erfüllt sein müssen. Sie geht dabei der Frage nach, ob es in bestimmten Konstellationen ein Wahlrecht zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit gibt oder sich insoweit jedenfalls Gestaltungsmöglichkeiten bieten; wobei zugleich die Vor- und Nachteile der beiden Rechtswege herausgearbeitet werden.
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- „... .411 Eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Einheit und Einhaltung des Unionsrechts spielt jedoch das ...” „... „Martìnez Sala“ aus‐ drücklich die Aussage getroffen, dass es im Gemeinschaftsrecht keinen einheitlichen ...” „... behauptet, es gäbe keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts, sondern es existierten ...”
- „... .35 Das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 Auf dem Weg zu einer einheitlichen deutschen ...” „... Verabschiedung des Gewerbegerichtsgesetzes im Jahre 189041 wurde schließlich erstmals eine einheitliche deutsche ...” „... der Zusammenlegung von Gerichts‐ barkeiten hinsichtlich der „Errichtung einer einheitlichen ...”
- „... Arbeitnehmerbegriff der verschiedenen europä‐ ischen Rechtsakte jeweils immer dann autonom und unionsweit einheitlich ...” „... Arbeitnehmer‐ begriff autonom und unionsweit einheitlich ausgelegt werden muss. Insoweit kann von dem einen ...” „... Grundsätze gelten aber nur hinsichtlich des autonom und unionsweit einheitlich zu bestim‐ menden ...”
- „... zwischen unionsweit einheitlicher Auslegung oder Anwendung der jeweiligen nationalen Arbeitnehmerbegriffe ...” „... einheitlichen Auslegung . . . . . . (2) 126 Schlussfolgerungen ...” „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(3) 235 Einheit der Rechtsordnung ...”
- „... Arbeitsrechts ein einheitlicher übergeordne‐ ter Arbeitnehmerbegriff. Vor dem Hintergrund einer teleologischen ...” „... Außerdem wird mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung279, den Schwierigkei‐ 3. 275 ...” „... Rechtsordnung, in welcher das Arbeitsverhältnis ein eigen‐ ständiger und einheitlicher Vertragstyp ist, somit ...”
- „... , Jörg, Der Arbeitnehmerbegriff – Versuch einer einheitlichen Neube‐ stimmung, RdA 2010, 267 Brand ...” „... mindest- und vollharmonisieren‐ den Richtlinien: Einheitliche oder gespaltene Anwendung?, EuR 2015, 216 ...”
- „... Terminologie des ArbGG 1926“, die „gesetzliche Ver‐ treter juristischer Personen“ lautete, einheitlich in ...”
- „... berücksichtigt werden.986 Dadurch wird sogar dann eine einheitliche Sachentscheidung über einen prozessualen ...” „... , GesR, § 36 II 4.; Für eine einheitliche Verjährung auch: Schneider in Scholz GmbHG, § 43 Rn. 278 ...”
- „... Rechtssprechung 237 Einheit der Rechtsordnung Die Auffassung, dass dem Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ...”