Zusammenfassung
Das vorliegende Werk befasst sich mit der Frage nach der Notwendigkeit von juristischen Kompetenzen des Arztes. Es beinhaltet dazu eine tiefgreifende, jedoch verständliche Analyse der Prinzipien des deutschen Arzthaftungsrechts. Behandelt wird neben der berufsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung des Arztes vor allem auch dessen Rechtsbeziehung zu seinen Patienten und zu seinem Arbeitgeber. Schwerpunktmäßig betrachtet werden folglich der Begriff des Behandlungsfehlers, des Aufklärungsfehlers sowie des Organisationsfehlers, der Behandlungsvertrag, die Einbindung des Arztes in die Krankenhausorganisation, aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Arbeit ist aufgrund der eindeutigen Ergebnisse insofern nicht nur aus wissenschaftlicher Sicht interessant, sondern eignet sich zudem als Nachschlagewerk für Studenten, Mediziner und Juristen, das einen umfassenden und tiefgründigen Einblick in das geltende Arztrecht gewährt. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung wird die Systematik der Haftung des Arztes eingängig erläutert und auf die besonderen arztrechtlichen Problemstellungen, wie bspw. die Behandlungsverweigerung durch den Patienten, dessen vom geltenden medizinischen Standard abweichenden Behandlungswunsch oder die ärztliche Unabhängigkeit gefährdende Dienstanweisungen des Arbeitgebers, explizit eingegangen.
- 299–300 6. Schlussbemerkung 299–300
- 301–302 Anlagen 301–302
3 Treffer gefunden
- „... . Sozialgesetze und sozialrechtliche Vereinbarungen 79 der letzten fünf Jahre, erhebliche Sprachdefizite, aber ...” „... Vertragsarzt die Zulassung entzogen, wenn er „seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt“, d. h. sein ...” „... Belegarzt anerkannt wird, kann er u. a. auf dieser Grundlage im GKV-System sogar in Form der belegärztlichen ...”
- „... : Spickhoff, Medizinrecht, 50. BÄO, Vorbemerkungen, Rn. 3. 19 § 1 Abs. 2 HeilprG.79 Sie umfasst „jede berufs ...” „... Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 50. BÄO, § 1, Rn. 4. 80 Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 50 ...” „... . BÄO, § 1, Rn. 3. 81 Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 50. BÄO, § 1, Rn. 3. 82 Schelling in ...”
- „... und Fertigkeiten)1647 anzusehen sein.1648 Er vereinbart somit drei Aspekte: „Zielgerichtete Kenntnisse ...” „... der ärztlichen Basiskompetenzen bereits in den Jahren 2000/2001 festgestellt worden ist.1663 Die ...” „... nur konstituiert,1670 sondern im Laufe der Jahre immer wieder weiter verfeinert (Stichwort ...”